Bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude gelten seit dem 21. Juli 2026 neue Bedingungen. Für eine Förderung von Sanierungen zu einem Effizienzgebäude müssen künftig mindestens 65 Prozent des Wärme- und Kältebedarfs durch erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder ein Wärmenetz gedeckt werden. Gleichzeitig wurden mehrere Fördersätze angepasst.
EE-Klasse wird zum neuen Mindeststandard
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude gliedert sich in die Bereiche Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen. Die neuen Anforderungen betreffen insbesondere die Förderung kompletter Sanierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden.
Bisher konnten Gebäudeeigentümer einen zusätzlichen Bonus erhalten, wenn mindestens 65 Prozent des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt wurden. Diese sogenannte EE-Klasse ist nun kein freiwilliger Zusatz mehr, sondern grundsätzlich Voraussetzung für das Erreichen einer förderfähigen Effizienzgebäude-Stufe.
Eine Sanierung ohne weitgehende Versorgung durch erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder ein geeignetes Wärmenetz ist damit im Rahmen der Gebäudeförderung grundsätzlich nicht mehr förderfähig.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die erneuerbare Heizungsanlage bereits vor Beginn der Sanierung vorhanden war oder im Zuge der Maßnahme neu installiert wird.
Höherer Kreditrahmen für Wohngebäude
Die Förderung erfolgt weiterhin über zinsgünstige Kredite in Verbindung mit Tilgungszuschüssen. Der Tilgungszuschuss reduziert den Betrag, den der Antragsteller zurückzahlen muss.
Für Wohngebäude wurde der maximale Kreditbetrag bei energetischen Sanierungen von bisher 120.000 Euro auf 150.000 Euro je Wohneinheit erhöht.
Bei Nichtwohngebäuden bleiben die bisherigen Kreditobergrenzen bestehen:
- maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche,
- maximal 10 Millionen Euro je Gebäude.
Die Erhöhung des Kreditrahmens bedeutet jedoch nicht automatisch eine höhere Förderung. Entscheidend ist der jeweilige Tilgungszuschuss.
Neue Fördersätze für Effizienzgebäude
Mit der Neuregelung wurden die Grundfördersätze für mehrere Effizienzgebäude-Stufen reduziert:
| Effizienzgebäude-Stufe | Neuer Fördersatz | Bisheriger Fördersatz |
|---|---|---|
| EG Denkmal | 5 % | 10 % |
| EG 85 | 0 % | bei Nichtwohngebäuden nicht förderfähig |
| EG 70 EE | 0 % | 15 % |
| EG 55 EE | 5 % | 20 % |
| EG 40 EE | 10 % | 25 % |
Während der maximal mögliche Kreditbetrag für Wohngebäude steigt, fällt der reguläre Tilgungszuschuss bei vielen Sanierungsstandards somit niedriger aus als bisher.
Zusätzliche Boni bleiben möglich
Die Grundförderung kann weiterhin durch verschiedene Boni ergänzt werden. Dazu gehören:
- NH-Bonus: 5 Prozent für Gebäude mit anerkannter Nachhaltigkeitszertifizierung,
- WPB-Bonus: 10 Prozent für energetisch besonders schlechte Gebäude,
- SerSan-Bonus: 5 Prozent bei serieller Sanierung auf EG 70 beziehungsweise 15 Prozent bei Sanierung auf EG 55 bis EG 40.
Neu ist, dass der WPB-Bonus auch bei einer Sanierung auf EG 70 gewährt werden kann. Außerdem können der WPB- und der SerSan-Bonus künftig ohne die bisherige gemeinsame Begrenzung auf 20 Prozent kombiniert werden.
Im günstigsten Fall kann der Tilgungszuschuss für nichtkommunale Antragsteller bis zu 40 Prozent erreichen. Voraussetzung dafür ist beispielsweise, dass ein energetisch besonders schlechtes Gebäude seriell auf den Standard EG 40 saniert und zusätzlich eine Nachhaltigkeitszertifizierung vorgelegt wird.
Als „Worst Performing Building“ kann ein Wohngebäude unter anderem gelten, wenn sein Endenergiebedarf mehr als 300 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr beträgt. Auch ältere, weitgehend unsanierte Gebäude mit mindestens fünf Wohneinheiten können unter bestimmten Voraussetzungen in diese Kategorie fallen.
Höhere Förderung für kommunale Antragsteller
Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbstständige kommunale Eigenbetriebe können weiterhin von höheren Fördersätzen profitieren.
Die Zuschüsse liegen in der Regel zehn Prozentpunkte über den Fördersätzen für andere Antragsteller. Der maximale Tilgungszuschuss kann bei kommunalen Projekten bis zu 55 Prozent betragen.
Sonderregelung für Wärmenetze
Für Gebäude, die an ein Wärmenetz angeschlossen sind oder deren Anschluss vorgesehen ist, kann der Anteil erneuerbarer Energien im Wärmenetz pauschal mit 65 Prozent angesetzt werden. Damit kann die Voraussetzung für die Effizienzgebäude-Förderung erfüllt werden, auch wenn das bestehende Netz diesen Anteil aktuell nicht eindeutig nachweist.
Anders ist die Situation bei sogenannten Gebäudenetzen. Als Gebäudenetz gilt ein Netz, das zwei bis 16 Gebäude und bis zu 100 Wohneinheiten versorgt. Hier greift die pauschale Annahme nicht. Der Wärmebedarf muss tatsächlich zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen kann dabei berücksichtigt werden.
Ob unvermeidbare Abwärme bei Gebäudenetzen in gleicher Weise angerechnet werden darf wie bei einzelnen Gebäuden, ist in den aktuellen Unterlagen noch nicht abschließend geklärt.
Engere Verknüpfung mit der kommunalen Wärmeplanung geplant
Die Gebäudeförderung soll künftig enger mit dem Wärmeplanungsgesetz verbunden werden. Derzeit ist die Förderung einer Einzelheizung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn für ein Wärmenetz bereits ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
Perspektivisch soll dieser Ausschluss auch für Gebiete gelten können, die durch einen kommunalen Beschluss offiziell als Wärmenetzausbaugebiet ausgewiesen wurden. Eine solche formale Ausweisung ist von Gebieten zu unterscheiden, die in einer kommunalen Wärmeplanung lediglich als wahrscheinliche oder mögliche Wärmenetzgebiete dargestellt werden.
Vor der Planung einer neuen Einzelheizung sollte deshalb geprüft werden, welchen verbindlichen Status das betreffende Gebiet innerhalb der kommunalen Wärmeplanung besitzt.
Weitere Ausführungsbestimmungen angekündigt
Einzelne Detailfragen der neuen Förderung sind noch offen. Bestehende Merkblätter, technische Informationsblätter und FAQ stimmen teilweise noch nicht vollständig mit den neuen Förderrichtlinien überein.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat deshalb ergänzende Ausführungsbestimmungen angekündigt. Diese sollen insbesondere die praktische Umsetzung und bislang unklare Abgrenzungsfragen konkretisieren.
Stand: August 2026. Da die Förderrichtlinien weiter präzisiert werden, sollten vor Antragstellung immer die jeweils aktuellen Förderbedingungen und technischen Mindestanforderungen geprüft werden.
