Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Anawatt GmbH für Privatkunden
Stand: Juli 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Anawatt GmbH („Anawatt“) und ihren Kunden („Kunde“) über Planung, Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern, Wechselrichtern, Wallboxen, Wärmepumpen sowie sonstigem Zubehör.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.

(3) Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, Anawatt stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(5) Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, insbesondere zum Leistungsumfang, zu Zahlungsbedingungen, Förderbedingungen, Ausführungszeiträumen oder technischen Voraussetzungen, gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Ein Vertrag kommt zustande, wenn Anawatt dem Kunden ein verbindliches Angebot unterbreitet und das vom Kunden unterzeichnete Angebot bei Anawatt eingeht.

(2) Soweit im jeweiligen Angebot ausdrücklich vereinbart ist, dass der Vertrag oder einzelne Vertragsbestandteile unter einer aufschiebenden Bedingung stehen, wird der Vertrag oder der betroffene Vertragsbestandteil erst mit Eintritt dieser Bedingung wirksam.

(3) Bis zum Eintritt einer ausdrücklich vereinbarten aufschiebenden Bedingung entstehen für die betroffenen Vertragsbestandteile keine Liefer-, Leistungs-, Bestell-, Montage-, Installations- oder Zahlungspflichten, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.

(4) Der Vertragsschluss steht außerdem unter dem Vorbehalt, dass das Projekt technisch realisierbar ist. Die abschließende technische Prüfung erfolgt im Rahmen der Detailplanung, der Vor-Ort-Prüfung und der weiteren Projektabstimmung.

(5) Sollten sich im Zuge der Detailplanung technische, bauliche, netztechnische oder rechtliche Anpassungen als erforderlich herausstellen, wird Anawatt diese mit dem Kunden abstimmen. Daraus entstehende Mehrkosten werden gesondert angeboten und bedürfen einer gesonderten Beauftragung durch den Kunden.

(6) Sollte sich herausstellen, dass das Projekt insgesamt nicht umsetzbar ist, wird Anawatt den Kunden unverzüglich informieren. Bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden zurückerstattet.

(7) Vor Unterzeichnung des Angebots entstehen dem Kunden keine Zahlungspflichten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 3 Preise und Umsatzsteuer

(1) Die Preise ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot.

(2) Für Photovoltaikanlagen und wesentliche Komponenten kann ein Umsatzsteuersatz von 0 % gemäß § 12 Abs. 3 UStG zur Anwendung kommen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Soweit die Voraussetzungen für den Umsatzsteuersatz von 0 % nicht erfüllt sind, gilt der jeweils gesetzlich geltende Umsatzsteuersatz.

(4) Wärmepumpen, Wallboxen sowie sonstige nicht unter § 12 Abs. 3 UStG fallende Leistungen und Produkte unterliegen dem jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuersatz.

(5) Etwaige Förderungen, Zuschüsse oder steuerliche Vorteile sind nicht Bestandteil des von Anawatt geschuldeten Leistungsumfangs, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, Anawatt alle für die umsatzsteuerliche Einordnung relevanten Informationen vollständig und richtig mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere Angaben zur Nutzung des Gebäudes, zur installierten Leistung der Photovoltaikanlage und zur Betreibereigenschaft.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Die Zahlungsbedingungen und Zahlungspläne ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

(2) Rechnungen sind, sofern im Angebot oder in der Rechnung nichts Abweichendes bestimmt ist, sofort nach Zugang ohne Abzug fällig.

(3) Soweit im jeweiligen Angebot eine aufschiebende Bedingung vereinbart ist, werden Anzahlungen, Abschlagszahlungen und sonstige Zahlungen für die betroffenen Vertragsbestandteile erst nach Eintritt dieser Bedingung und nach entsprechender Rechnungsstellung fällig.

(4) Verzögerungen beim Netzbetreiber, bei Behörden, bei Förderstellen oder bei sonstigen Dritten haben keinen Einfluss auf bereits fällig gewordene Zahlungen, sofern die Verzögerung nicht von Anawatt zu vertreten ist und im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(5) Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von Anawatt anerkannten Forderungen zulässig.

§ 5 Fördermittel und Wärmepumpenförderung

(1) Fördermittel, Zuschüsse und sonstige staatliche Unterstützungen, insbesondere Förderungen der KfW, werden nicht von Anawatt garantiert. Die Bewilligung hängt ausschließlich von den Voraussetzungen des jeweiligen Förderprogramms, der Prüfung durch die zuständige Förderstelle und der ordnungsgemäßen Antragstellung ab.

(2) Soweit im Angebot Förderbeträge, Förderquoten oder wirtschaftliche Auswirkungen von Fördermitteln dargestellt werden, handelt es sich um unverbindliche Annahmen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Informationen. Eine Zusage oder Garantie für den Erhalt der Förderung ist damit nicht verbunden.

(3) Bei Wärmepumpenprojekten kann das jeweilige Angebot ausdrücklich vorsehen, dass der Vertrag oder bestimmte Vertragsbestandteile unter der aufschiebenden Bedingung einer Förderzusage, insbesondere einer KfW-Förderzusage, stehen.

(4) Ist im Angebot eine solche aufschiebende Bedingung vereinbart, beginnt Anawatt mit der Bestellung, Lieferung, Montage, Installation oder Inbetriebnahme der förderabhängigen Leistungen erst nach Vorlage der entsprechenden Förderzusage durch den Kunden, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(5) Der Kunde ist für die rechtzeitige und vollständige Beantragung der Förderung verantwortlich, sofern im Angebot keine ausdrückliche Unterstützungsleistung durch Anawatt vereinbart wurde.

(6) Soweit Anawatt den Kunden bei der Fördermittelbeantragung unterstützt, erfolgt diese Unterstützung nach bestem Wissen auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen. Der Kunde bleibt für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität seiner Angaben verantwortlich.

(7) Der Kunde verpflichtet sich, Anawatt unverzüglich über den Erhalt, die Ablehnung, die Änderung oder den Wegfall einer Förderzusage zu informieren, sofern die Förderung für den Vertrag oder einzelne Vertragsbestandteile relevant ist.

(8) Wird eine Förderung nicht bewilligt und steht der Vertrag oder der betroffene Vertragsbestandteil nach dem Angebot unter einer aufschiebenden Bedingung, wird der Vertrag oder der betroffene Vertragsbestandteil nicht wirksam, sofern die Parteien nicht ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung treffen.

(9) Soweit Anawatt den Kunden bei der Vorbereitung von Förderunterlagen unterstützt, insbesondere bei der Erstellung oder Vorbereitung der Bestätigung zum Antrag (BzA), der Bestätigung nach Durchführung (BnD) oder sonstiger technischer Nachweise, erfolgt diese Unterstützung auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Angaben und Unterlagen. Die eigentliche Antragstellung im Kundenportal der KfW erfolgt, soweit förderrechtlich vorgesehen, durch den Kunden selbst.

(10) Der Kunde ist verpflichtet, alle förderrelevanten Angaben vollständig, richtig und rechtzeitig mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere Angaben zu Eigentumsverhältnissen, Gebäudetyp, Anzahl der Wohneinheiten, Selbstnutzung, Hauptwohnsitz, Haushaltseinkommen, bestehender Heizungsanlage, Alter und Funktionsfähigkeit der Altanlage sowie sonstige Fördervoraussetzungen.

(11) Der Kunde ist verpflichtet, Anawatt unverzüglich über die Bewilligung, Ablehnung, Änderung oder Rückforderung einer Förderung zu informieren und Anawatt den entsprechenden Bescheid auf Anfrage in Kopie zur Verfügung zu stellen.

(12) Der Kunde ist eigenverantwortlich dafür verantwortlich, eine unzulässige Doppelförderung oder unzulässige Kombination mit anderen Fördermitteln, Zuschüssen oder steuerlichen Vergünstigungen zu vermeiden. Anawatt übernimmt keine Haftung für Rückforderungen oder Nachteile, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden, verspäteter Mitwirkung, unzulässiger Doppelförderung oder sonstigen Verstößen gegen Förderbedingungen beruhen.

§ 6 Leistungsumfang, Simulationen und Prognosen

(1) Maßgeblich für den Leistungsumfang ist ausschließlich das jeweilige Angebot.

(2) Leistungen, Komponenten, Nebenarbeiten oder Zusatzarbeiten, die im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nicht Bestandteil des Vertrags und werden bei Bedarf gesondert angeboten und berechnet.

(3) Sämtliche Angaben, Berechnungen und Darstellungen zu Energieerträgen, Stromproduktion, Heizkosten, Stromkosten, Eigenverbrauchsquoten, Autarkiegraden, Einspeisevergütungen, Wirtschaftlichkeit, Amortisationszeiten, Renditen, CO₂-Einsparungen, Förderbeträgen oder sonstigen Prognosewerten beruhen auf Simulationen, Annahmen, Erfahrungswerten und den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung verfügbaren Informationen. Sie dienen ausschließlich der Orientierung und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, keine Garantie und keine Zusicherung bestimmter tatsächlicher Ergebnisse dar.

(4) Die tatsächlich erzielten Werte können insbesondere aufgrund von Wetterbedingungen, Standortverhältnissen, Verschattung, Dachneigung, Ausrichtung, Anlagenverfügbarkeit, Nutzerverhalten, Strom- und Gaspreisänderungen, Einspeisevergütungen, regulatorischen Änderungen, Degradation der PV-Module, Betriebsweise der Wärmepumpe, Gebäudezustand, Heizverhalten sowie sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Einflussfaktoren von den im Angebot dargestellten Werten abweichen. Anawatt übernimmt keine Gewähr dafür, dass die im Angebot berechneten oder dargestellten Werte tatsächlich erreicht werden.

(5) Angaben zu Produkten, technischen Daten, Garantien und Herstellerangaben beruhen auf den Informationen der jeweiligen Hersteller. Änderungen durch den Hersteller bleiben vorbehalten, sofern die vereinbarte Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(6) Anawatt ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, Leistungen durch Nachunternehmer zu erbringen und technisch gleichwertige Änderungen vorzunehmen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und die vereinbarte Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt sicher, dass der Montageort baulich, statisch, elektrisch, hydraulisch und rechtlich für die Umsetzung des Projekts geeignet ist, soweit diese Voraussetzungen außerhalb des ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfangs von Anawatt liegen.

(2) Erforderliche Nachweise, Genehmigungen, Zustimmungen von Eigentümern, Miteigentümern, Vermietern, Wohnungseigentümergemeinschaften oder Behörden sind vom Kunden rechtzeitig einzuholen, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(3) Der Kunde gewährt Anawatt und den von Anawatt beauftragten Nachunternehmern den erforderlichen Zugang zum Grundstück, Gebäude, Dach, Technikraum, Zählerschrank, Heizungsraum und sonstigen relevanten Bereichen.

(4) Der Kunde stellt während der Arbeiten die erforderlichen bauseitigen Voraussetzungen bereit, insbesondere Zugang, ausreichenden Arbeitsraum, Stromanschluss, Wasseranschluss sowie sichere Lager- und Arbeitsflächen, soweit erforderlich.

(5) Notwendige Vorarbeiten, die nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots sind, sind vom Kunden rechtzeitig und fachgerecht auszuführen.

(6) Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber, Genehmigungen und sonstige Mitwirkungen sind vom Kunden rechtzeitig zu ermöglichen. Anawatt haftet nicht für Verzögerungen, die auf fehlenden oder verspäteten Mitwirkungen des Kunden oder Entscheidungen Dritter beruhen.

(7) Werden Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Hierdurch entstehende Mehrkosten kann Anawatt dem Kunden gesondert berechnen.

§ 8 Lieferung und Ausführungszeit

(1) Liefer- und Ausführungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden.

(2) Angegebene Ausführungszeiträume stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen technischen Klärung, Materialverfügbarkeit, Kundenmitwirkung, Netzbetreiberfreigabe, etwaiger Förderzusagen und geeigneter Witterungsbedingungen.

(3) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Lieferengpässen, Krankheit, Witterung, behördlichen Vorgängen, Netzbetreiberprozessen oder sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereichs von Anawatt verlängern die Fristen angemessen.

(4) Fristen beginnen erst nach Eintritt der vertraglichen Voraussetzungen, insbesondere nach Eingang vereinbarter Zahlungen, Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden und, soweit vereinbart, nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von Anawatt.

(2) Der Kunde hat die gelieferten Produkte während des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und Anawatt Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen oder Beschädigungen, unverzüglich anzuzeigen.

(3) Bei Zahlungsverzug ist Anawatt berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Herausgabe der gelieferten Produkte zu verlangen, sofern ein Ausbau technisch möglich und rechtlich zulässig ist.

§ 10 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung der beauftragten Leistungen erfolgt eine gemeinsame Abnahme, soweit eine Abnahme rechtlich oder vertraglich vorgesehen ist.

(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde die Anlage in Betrieb nimmt oder nutzt oder wenn Anawatt die Fertigstellung angezeigt hat und der Kunde nicht innerhalb von 7 Werktagen wesentliche Mängel schriftlich rügt.

(3) Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 11 Planungsunterlagen, Schutzrechte und Software

(1) Anawatt bleibt Inhaberin der Urheber- und Nutzungsrechte an den von Anawatt erstellten Planungen, Berechnungen, Simulationen, Zeichnungen, Belegungsplänen, Schaltplänen, Anlagenschemata, Präsentationen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen, gleich ob in schriftlicher, grafischer oder elektronischer Form.

(2) Der Kunde erhält das Recht, diese Unterlagen ausschließlich für das jeweilige Projekt und den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage zu nutzen. Eine Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Nutzung für andere Projekte ist ohne vorherige Zustimmung von Anawatt nicht gestattet, soweit gesetzlich nichts anderes gilt.

(3) Soweit Produkte Software, Apps, Monitoring-Portale oder digitale Dienste enthalten, richten sich deren Nutzung, Verfügbarkeit, Funktionsumfang und Updates nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers oder Diensteanbieters. Anawatt schuldet keine dauerhafte Verfügbarkeit oder bestimmte Funktionalität solcher Drittsoftware oder Dienste, sofern dies nicht ausdrücklich im Angebot vereinbart wurde.

§ 12 Gewährleistung und Herstellergarantie

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

(2) Für Produkte können Herstellergarantien nach den jeweiligen Garantiebedingungen der Hersteller bestehen.

(3) Anawatt übernimmt keine eigene Garantie für Herstellerversprechen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(4) Ansprüche aus Herstellergarantien sind gegenüber dem jeweiligen Hersteller geltend zu machen. Anawatt unterstützt den Kunden hierbei auf Wunsch im angemessenen Umfang.

(5) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, fehlende Wartung, äußere Einflüsse, Eingriffe Dritter, bauliche Mängel, ungeeignete bauseitige Voraussetzungen oder Änderungen durch den Kunden verursacht wurden.

§ 13 Haftung

(1) Anawatt haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Anawatt nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

(3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Anawatt haftet nicht für die bauliche, statische, elektrische oder hydraulische Eignung vorhandener Anlagen, Gebäude, Dächer, Heizkreise, Rohrleitungen, Zählerschränke oder sonstiger bauseitiger Voraussetzungen, sofern deren Prüfung nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots ist.

§ 14 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Dem Kunden steht, soweit gesetzlich vorgesehen, ein Widerrufsrecht gemäß §§ 355 ff. BGB zu.

(2) Die Einzelheiten ergeben sich aus der dem Angebot beigefügten Widerrufsbelehrung.

(3) Das Widerrufsrecht kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorzeitig erlöschen, wenn Anawatt die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Kunde ausdrücklich zugestimmt und zugleich seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert.

§ 15 Kundenidentität und Eigentümerzustimmung

(1) Der Kunde versichert, Eigentümer der Immobilie zu sein oder die Zustimmung aller erforderlichen Eigentümer, Miteigentümer, Vermieter oder sonstigen Berechtigten eingeholt zu haben.

(2) Bei Wohnungseigentum ist, soweit erforderlich, die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft vorzulegen.

(3) Ist der Kunde nicht Eigentümer der Immobilie, muss vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers oder Vermieters vorgelegt werden.

(4) Anawatt ist nicht verpflichtet, Eigentumsverhältnisse oder Genehmigungen umfassend zu prüfen.

(5) Der Kunde stellt Anawatt von Ansprüchen Dritter frei, die aus fehlenden Zustimmungen, Genehmigungen oder Berechtigungen resultieren.

§ 16 Datenschutz

Anawatt verarbeitet personenbezogene Daten gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO. Die aktuelle Datenschutzerklärung von Anawatt gilt ergänzend.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort ist der Sitz der Anawatt GmbH, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.